Ansprüche auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung können sich zum einen aus individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben (Beispiel: Saisonarbeit). Auch im Übrigen können Wiedereinstellungsansprüche in Betracht kommen. So kann im Nachgang zu einer betriebsbedingten Kündigung ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestehen, wenn sich während des Laufs der Kündigungsfrist herausstellt, dass der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers nicht entfällt. Im Falle eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB kann in solchen Konstellationen ein Anspruch auf Wiedereinstellung beim Betriebserwerber bestehen. Daneben erkennt das BAG die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsanspruchs auch in den Fällen an, in denen es erst nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt.
Auch nach Ausspruch einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestehen. Denkbar ist dies insbesondere bei Veränderung der Prognoselage bei krankheitsbedingten Kündigungen oder wenn sich im Fall einer Verdachtskündigung herausstellt, dass ein der Kündigung zugrunde gelegter Verdacht tatsächlich unbegründet war.