Das Weisungsrecht ist das in § 106 GewO festgelegte Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, durch Anordnung diesem gegenüber zu konkretisieren. Es umfasst Anordnungen hinsichtlich Zeit, Ort, Inhalt sowie Art und Weise der zu leistenden Arbeit. Seine Grenze findet das Weisungsrecht bei konkreten und nicht nur rahmenmäßigen Festsetzungen mit der detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitsvertrag, die keinen Anordnungsspielraum für den Arbeitgeber eröffnen. Der Arbeitgeber muss zudem bei der Ausübung seines Weisungsrechts die widerstreitenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen in angemessenem Umfang berücksichtigen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abwägen. Die Weisung des Arbeitgebers, insbesondere die dabei zu beachtende Wahrung der Billigkeit der Anordnung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Der Arbeitnehmer kann die allgemeine Feststellung begehren, die Weisung des Arbeitgebers habe den Inhalt des Arbeitsvertrages nicht geändert.
Stellt sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, der Arbeitgeber übe sein Weisungsrecht unbillig aus, darf er sich über die erteilte Weisung dennoch nicht hinwegsetzen - sofern diese nicht aus anderen Gründen unwirksam ist -, sondern muss die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Der Arbeitnehmer ist also an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung u.a. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil (etwa aufgrund einer Klage auf Beschäftigung mit der früheren Tätigkeit) die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht.