Ein Wettbewerbsverbot regelt die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Arbeitsverhältnis. Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Wettbewerbsverbot. § 60 Abs. 1 HGB enthält ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dies gilt für die Zeit der Beschäftigung. Laut Gesetz dürfen Arbeitnehmer danach keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für eine andere Person oder auf eigene Rechnung während des bestehenden Arbeitsvertrages abschließen.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht fort. Gem. § 110 GewO i.V.m. §§ 74 bis 75 f HGB kann für die Zeit von maximal zwei Jahren ein Wettbewerbsverbot zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung in Form einer so genannten Karenzentschädigung zu zahlen. Ist nichts anderes vereinbart, so beträgt diese Karenzentschädigung die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen (§ 74 Abs. 2 HGB), also die Hälfte des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des letzten Jahres für jeden Monat des Wettbewerbsverbotes.