Eine größere Bekanntheit erfuhr der Begriff des Whistleblowing (zu deutsch: „Verpfeifen“) durch die NSA-Spähaffäre und die Aufdeckung derselben durch den amerikanischen Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden. Auch im Arbeitsrecht spielt das Whistleblowing keine unbedeutende Rolle, wobei man zwei unterschiedliche Konstellationen unterscheiden muss. Einerseits spricht man von so genanntem „internen Whistleblowing“, wenn sich ein Hinweisgeber an Vorgesetzte, Kollegen oder sonstige unternehmensinterne Stellen wendet. „Externes Whistleblowing“ liegt dementgegen vor, wenn betriebliche Vorgänge an Strafverfolgungsorgane, Medien oder sonstige öffentliche Stellen weitergegeben werden.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer dazu, auf betriebliche Missstände hinzuweisen, sollte regelmäßig zunächst der Weg der innerbetrieblichen Klärung beschritten werden. Wendet sich ein Arbeitnehmer hingegen direkt an öffentliche Stellen, besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber dies zum Anlass für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nimmt. Eine vorherige innerbetriebliche Meldung und Klärung kann dem Arbeitnehmer regelmäßig dann nicht zugemutet werden, wenn er beispielsweise Kenntnis von Straftaten erhält, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde.