Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, in einem Betriebsrat mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Da es sich bei § 15 Abs. 2 BetrVG um eine zwingende Wahlvorschrift handelt, kann eine Wahl, die gegen die Vorgaben der Norm verstößt, angefochten werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, in einem Betriebsrat mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Da es sich bei § 15 Abs. 2 BetrVG um eine zwingende Wahlvorschrift handelt, kann eine Wahl, die gegen die Vorgaben der Norm verstößt angefochten werden.
Vor der Wahl hat der Wahlvorstand die Anzahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit zu ermitteln (§ 5 WO) und diese im Wahlausschreiben bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Stichtag für die Ermittlung ist der Tag des Erlasses und des Aushangs des Wahlausschreibens.
Im Hinblick auf nicht-binäre Beschäftigte, hat der Gesetzgeber bisher auf eine Anpassung des BetrVG bzw. der WO verzichtet. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers zum Zweck der Regelung zum Schutz des Minderheitengeschlechts
(Beseitigung bestehender Nachteile für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen) ist davon auszugehen, dass die Gruppe der nicht-binären Beschäftigten nicht als Minderheitengeschlecht im Sinne des § 15 Abs. 2 BetrVG anzusehen ist.
Der Wahlvorstand muss zunächst die Gesamtgröße der Belegschaft und die Anzahl der weiblichen, männlichen und nicht-binären Beschäftigten ermitteln. Stichtag für die Ermittlung ist der Tag des Erlasses und des Aushangs des Wahlausschreibens. Hierbei ist unerheblich, ob die Beschäftigten wahlberechtigt sind. Leitende Angestellte werden nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit berechnet sich unter Einbeziehung von Frauen und Männern nach dem D’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Ausgehend von der nach § 9 BetrVG ermittelten Anzahl der Betriebsratssitze werden die Zahlen der festgestellten weiblichen und männlichen Arbeitnehmer in eine Reihe nebeneinandergestellt und durch 1, 2, 3, 4… usw. fortlaufend geteilt. Die Höchstzahlen hieraus ergeben die Anzahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit.
Beispiel: Ein Betrieb hat 171 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat besteht demnach
aus 7 Mitgliedern. Auf die Belegschaft entfallen 120 männliche, 50 weibliche
und eine nicht binäre Person.
> Zahlen nebeneinanderstellen und jeweils durch 1, 2, 3, 4… usw. teilen; anschließend die höchsten Höchstzahlen auswählen. Hier: 7, da 7 Betriebsratssitze.
120 Männer | 50 Frauen |
120 : 1 = 120 1 | 50 : 1 = 50 3 |
120 : 2 = 60 2 | 50 : 2 = 25 6 |
120 : 3 = 40 4 | 50 : 3 = 16,67 |
120 : 4 = 30 5 | 50 : 4 = 12,50 |
120 : 5 = 24 7 | 50 : 5 = 10 |
120 : 6 = 20 | 50 : 6 = 8,34 |
120 : 7 = 17,14 | 50 : 7 = 7,14 |
Ergebnis: auf die Frauen entfallen zwei Höchstzahlen (unterstrichene Ergebnisse) und damit zwei Mindestsitze im Betriebsrat.
Sollten die beiden niedrigsten Höchstzahlen gleich sein, so entscheidet das
Los (§ 5 Abs. 2 S. 3 WO).
Bei der Sitzverteilung nach erfolgter Stimmauszählung hat der Wahlvorstand die auf die jeweilige Liste entfallenden Mandate ebenfalls nach dem D’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln. Danach ist zu prüfen, ob das Geschlecht in der Minderheit auch über alle Listen hinweg die vorgeschriebene Mindestsitzzahl oder mehr) erreicht hat. Ist dies erfüllt, bleibt es bei dem Ergebnis. Falls nicht, verliert diejenige Person, die nicht dem Minderheitengeschlecht angehört und der die niedrigste Höchstzahl zugeordnet ist, ihren Sitz. Dieser Sitz geht an die in derselben Liste nachstehend geführte Person des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WO).
Enthält jedoch die Liste der Personen, der die niedrigste Höchstzahl zugeordnet ist nachstehend keine Person des Geschlechts in der Minderheit, geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Minderheitengeschlechts über (Listensprung nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO).
Beispiel: (wie oben) Liste 1 erhielt 100 Stimmen, Liste 2 erhielt 70 Stimmen.
Von den sieben Betriebsratssitzen müssen zwei auf das Minderheitengeschlecht
der Frauen (F) verteilen werden (NB = nicht binäre Person; M =
Männer):
Liste 1 | Liste 2 |
F 1 100 | M 1 70 |
NB 50 | M 2 35 |
M 3 33,34 | M 4 23,34 |
M 5 25 | M 6 17,50 |
M 7 20 | M 8 14 |
M 9 16,67 | M 10 11,67 |
F 2 14,28 | M 11 10 |
Nach der Berechnung entfallen vier Mandate auf Liste 1 und drei Mandate auf Liste 2. Nur Kandidatin F1 erhält einen Sitz als Vertreterin des Minderheitengeschlechts. Die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht ist damit nicht erreicht. Das Ergebnis
muss also korrigiert werden: Für M4 wäre zunächst eine Kandidatin der Liste 2 zu berücksichtigen. Liste 2 hat aber keine Kandidatinnen mehr. Damit geht der Minderheitensitz auf Liste 1 über, da die folgende noch nicht berücksichtigte
Höchstzahl auf die Liste 1 entfällt (M7 mit der Höchstzahl 20) und diese auch über eine weitere weibliche Kandidatin verfügt (F2). F2 erhält auf Liste 1 den zweiten Minderheitensitz.
Ergebnis: Liste 1 hat fünf Mandate und Liste 2 lediglich zwei Mandate.