Am 11.07.2014 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zugestimmt. Somit ist Deutschland das 22. der 28 EU-Länder mit einer gesetzlichen Lohnuntergrenze. Ab dem 01.01.2015 hat also jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von € 8,50/Stunde. Jeder Arbeitnehmer? Nein, denn das Gesetzt enthält eine Reihe von Ausnahmevorschriften.
So sehr die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns auch zu begrüßen ist, es stellt sich die Frage, ob die Ausnahmen von diesem Mindestlohn gerechtfertigt bzw. mit höherrangigem Recht vereinbar sind. So treffen die Ausnahmeregelungen Langzeitarbeitslose oder Jugendliche unter 18 Jahren, außerdem Praktikanten während der ersten drei Monate eines Praktikums. Auch für Saisonarbeitskräfte oder Zeitungszusteller gelten Sondervorschriften. Ausgerechnet denjenigen also, die regelmäßig mit schlechten Arbeitsbedingungen zu kämpfen haben, lässt der Gesetzgeber (zunächst) keinen ausreichenden Schutz angedeihen.
Positiv zu werten ist, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nur der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren, nicht aber arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterfällt. Ein Verzicht auf den Mindestlohnanspruch kann nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen. Fällig ist der Anspruch auf den Mindestlohn spätestens zum Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendermonats.
Eine erstmalige Anpassung der Höhe des Mindestlohns kann ab dem 01.01.2017 erfolgen. Empfehlungen hierüber werden von einer Kommission abgegeben, der neben einem Vorsitzenden je drei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sowie zwei wissenschaftliche Mitglieder ohne Stimmrecht angehören. Die Mindestlohnkommission beschließt sodann im zweijährigen Turnus über weitere Anpassungen.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Vorgesehen ist außerdem die Schaffung einer Informations- und Beratungsstelle, der Verstöße gemeldet werden können.