Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber und Mitglieder des Betriebsrats haben einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz
Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber und Mitglieder des Betriebsrats haben eines gemeinsam: Sie alle verfügen über einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz.
Damit soll zum einen sicher gestellt werden, dass man nicht aus Furcht vor Entlassung davor zurückschreckt, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Zum anderen soll für eine stetige Arbeit das Betriebsratsgremium personell möglichst unverändert bleiben.
Mit Blick auf Wahlbewerber bestimmt das Gesetz, dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG).
Wann genau ein Wahlvorschlag im Sinne des Gesetzes "aufgestellt" ist und demnach der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber einsetzt, ist umstritten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich aktuell in zwei Verfahren mit der obigen Frage zu beschäftigen (BAG vom 07.07.2011 - 2 AZR 377/10; BAG vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11). In beiden Fällen unterlag der kündigende Arbeitgeber.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Beginn des Kündigungsschutzes von Wahlbewerbern auf den Zeitpunkt an, in dem ein Wahlvorschlag die erforderlichen Stützunterschriften aufweist und ein Wahlvorstand existiert. Der Sonderkündigungsschutz kann damit auch bereits zu einem Zeitpunkt einsetzen, in dem weder das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand erlassen wurde, noch die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bereits begonnen hat. Auch auf den Eingang des Wahlvorschlags bei dem Wahlvorstand kommt es, so das Bundesarbeitsgericht, nicht an.
Um den Schutz von Wahlbewerbern möglichst effektiv zu gestalten, lässt das Bundesarbeitsgericht den Sonderkündigungsschutz somit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eingreifen.
Tipp:
Da es regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, im Nachhinein den Zeitpunkt zu bestimmen, im dem die letzte notwendige Stützunterschrift geleistet wurde, empfiehlt es sich, den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Der Beweis, dass der gesetzliche Sonderkündigungsschutz eingreift, ist nämlich von dem Arbeitnehmer zu erbringen, der sich auf ihn beruft.