Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/19, Beschluss v. 12.03.2019 - 1 ABR 48/17 Eingeordnet unter Arbeitsschutz, Sonstiges.
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über Arbeitsunfälle.
Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Die Folge davon ist, dass der Betriebsrat einen hierzu korrespondierenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat. Dieser Auskunftsanspruch des Betriebsrats bezieht sich nicht nur auf die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes und auf eingesetzte Leiharbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12.03.2019 entschieden, dass dieser Auskunftsanspruch des Betriebsrats auch bei Fremdpersonal gilt. Im konkreten Fall waren bei der Arbeitgeberin, die im Bereich der Zustelldienste tätig war, Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig. Zwei dieser Arbeitnehmer hatten sich bei der Beladung von Paletten verletzt, weil Überladebleche weggerutscht waren.
Der Betriebsrat hatte gefordert, dass er die konkreten Unfallanzeigen erhält und er zukünftig über entsprechende Arbeitsunfälle auch von Fremdpersonal informiert wird. Weiterhin wollte der Betriebsrat die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorgelegt und in Kopie ausgehändigt haben.
Das BAG hat zwar die Anträge des Betriebsrats im Hinblick auf die Unfallanzeigen abgewiesen, jedoch dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats stattgegeben. Das BAG hat hier überzeugend argumentiert, dass auch Arbeitsunfälle, die Fremdpersonal erleidet, dem Betriebsrat gemeldet werden müssen, weil auch diese Arbeitsunfälle arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für betriebszugehörige Arbeitnehmer oder für Leiharbeitnehmer bringen können, für die der Betriebsrat zuständig ist (BAG, Beschluss v. 12.03.2019 - 1 ABR 48/17).