Die Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich seit 01.01.2003 aus § 109 GewO bzw. aus § 35 TVöD/ AT für den Öffentlichen Dienst. Es ist für das weitere berufliche Fortkommen jedes Arbeitnehmers in der privaten Wirtschaft, im öffentlichen Dienst und in der Verwaltung von entscheidender Bedeutung. Der Arbeitgeber ist bei dessen Ausstellung an die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit, sowie der wohlwollenden, das berufliche Fortkommen nicht hindernden Einschätzung des Arbeitnehmers gebunden. Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis muss Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung enthalten. Der Arbeitnehmer hat daneben die Möglichkeit, die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses zu fordern. Dieses erstreckt sich auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers und muss Angaben und Tatsachen unter Einschluss einer Beurteilung enthalten. Bei dem Zeugnisanspruch handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der evtl. bestehenden Ausschlussfristen unterliegt.