Der Begriff der Personalakte, der sich in formeller und materieller Hinsicht unterscheiden lässt, ist gesetzlich nicht definiert und musste daher von der Rechtsprechung entwickelt werden. Der Inhalt der Personalakte hängt vom Zweck der Aktenführung ab. Personalakten dienen der Personalverwaltung, weshalb die Personalakte möglichst vollständig und lückenlos über die Person des Arbeitnehmers und seine dienstliche Laufbahn Aufschluss geben soll. Zur Personalakte genommen werden daher in der Regel sämtliche Unterlagen von der Begründung des Arbeitsverhältnisses (einschließlich Bewerbungsunterlagen) bis hin zu dessen Beendigung. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Bei der Ausübung seines umfassenden Einsichtsrechts kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.