Der Begriff „geringfügige Beschäftigte“ kommt aus dem Sozialversicherungsrecht und betrifft nicht die arbeitsrechtliche Stellung der betreffenden Arbeitnehmer. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer stehen in einem vollwertigen Arbeitsverhältnis, sie haben ebenso Urlaubsansprüche wie Vollzeitarbeitskräfte und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können auch wie Vollzeitarbeitnehmer Kündigungsschutz nach den Kündigungsschutzgesetz oder nach Sonderkündigungsvorschriften (z.B. nach dem Mutterschutzgesetz) in Anspruch nehmen.
Das Gleiche gilt für Minijobs, womit sowohl die geringfügige Beschäftigung als auch Arbeitsverhältnisses bezeichnet werden, die in einer Gleitzone des Monatsverdienstes von € 400,01 bis € 800,00 liegen. Bei Minijobs zahlen Arbeitnehmer entweder gar keine Sozialversicherungsbeiträge (geringfügige Beschäftigung) oder verringerte Prozentsätze an Sozialversicherungsbeiträgen (in der Gleitzone).
Die Besonderheiten von Minijobs bestehen allein im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Jede Diskriminierung im Minijob-Arbeitsverhältnis ist untersagt.