Nach den Regelungen des deutschen Arbeitsrechts gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes. Meist werden Abfindungen in Kündigungsschutzverfahren in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten. Die Höhe der Abfindung entspricht dann im Wesentlichen dem Prozessrisiko. Je höher die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess sind, desto höher ist in der Regel die vereinbarte Abfindung. Eine gesetzlich vorgegebene Abfindungshöhe gibt es nicht. Häufig wird als Regel ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr angegeben. Man orientiert sich hierbei an § 1a Kündigungsschutzgesetz. Dies ist jedoch kein starrer Rahmen. Vielmehr ist diese Abfindungshöhe in erheblichem Maße vom Verhandlungsgeschick abhängig.
Auch in Sozialplänen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, werden Abfindungen festgelegt. Die Regelungen im Sozialplan sind in erheblichem Maße von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens und wiederum vom Verhandlungsgeschick des Betriebsrates abhängig. Der einzige Fall eines gesetzlich festgelegten Abfindungsanspruches findet sich in den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz. In dem dort geregelten Fall einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss das Gericht eine Abfindung verbindlich festlegen.