Eingeordnet unter Betriebsverfassungsrecht.
Arbeitgeber müssen Betriebsräte vor Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen anhören und um Zustimmung bitten. Die Betriebsräte dürfen ihre Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern, die im Gesetz genau geregelt sind (§ 99 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz).
Beispielsweise können sie personelle Maßnahmen ablehnen, die gegen ein Gesetz verstoßen. Liegt ein solcher Fall auch vor, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht ausreichend beteiligt hat?
Von einem Beispiel aus der Praxis berichtet unsere Kollegin Sabrina Eckert im aktuellen Rundbrief unserer Kooperation Arbeitnehmeranwälte (Nr. 67).