Achtung bei Höchstbefristungsklauseln Eingeordnet unter Kündigung, Sonstiges.
„Ihr Arbeitsverhältnis endet spätestens am Ende des folgenden Monats nach Erreichung des 60. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Solche oder ähnliche Klauseln sehen nach wie vor immer wieder Arbeitsverträge oder auch Tarifverträge vor. Solche Klauseln sind oftmals gerade deshalb gefährlich, da man sie nach Abschluss des Arbeitsvertrages, oft in viel jüngeren Jahren oft aus den Augen verliert. Kritisch sind die Klauseln deshalb, da sie das Arbeitsverhältnis, obwohl man meint, sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu befinden, dennoch zeitlich befristen. Eine Klausel, welche eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorsieht, stellt dabei eine sogenannte Höchstbefristung dar (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 18.06.2008 – 7 AZR 116/07).
Solche vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Altersgrenzen unterliegen aber der Rechtskontrolle nach § 14 TzBfG. In besonderen Umständen sind diese z.B. dann als wirksam angesehen worden, wenn sie das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt auflösen, zu dem der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente beantragen kann. Sie sind zudem zulässig, wenn sie an das Erreichen der Regelaltersgrenze anknüpfen und der Arbeitnehmer durch Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist.
Zulässig sind ferner berufsadäquate Altersgrenzen, die das Arbeitsverhältnis beenden, bevor der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn ihnen vernünftige und nachvollziehbare Überlegungen zugrunde liegen. Dies kann sich zum einen daraus ergeben, dass einzelfallbezogen festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr mit ausreichender Zuverlässigkeit erbringen kann. So ist es beispielsweise unbedenklich, wenn das Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes des Bordpersonals eines Flugzeuges endet, sobald dieses von der fliegerärztlichen Untersuchungsstelle als fluguntauglich eingestuft wird. Berufsadäquate Altersgrenzen können darüber hinaus auch starr und pauschalisierend an das Erreichen eines bestimmten Alters anknüpfen, soweit mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers ein erhebliches Sicherheitsrisiko verbunden ist und aufgrund rechtstatsächlicher Erkenntnisse allgemein anzunehmen ist, dass ab einem bestimmten Alter das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt. Insgesamt ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Insofern sind der Rechtsprechung auch solche Höchstbefristungsklauseln, je nach ihrem Zustandekommen auch für unwirksam erklärt worden (z.B. BAG v. 18.1.2017 – 7 AZR 236/15; ArbG Hamburg v. 05.05.2011 – 7 Ca 544/10).
Wichtig: Fristen können laufen!
Zu beachten ist aber, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht automatisch eintritt. Das Gegenteil ist der Fall. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Erfolgt dies nicht, wird gesetzlich die Wirksamkeit der Befristung fingiert. Insofern kann man sich nicht darauf verlassen, dass eine solche Klausel unwirksam ist, auch wenn hierfür viel sprechen mag, sondern muss dies gerichtlich feststellen lassen.
Es empfiehlt sich also, immer wieder einmal in seinen Arbeitsvertrag zu schauen und zu prüfen, ob sich dort eine Höchstbefristungsklausel versteckt. Sollte dem der Fall sein, empfiehlt es sich, sich hierzu und ggf. bestehenden Handlungsmöglichkeiten anwaltlich beraten zu lassen. Hierfür stehen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.