BAG, Urteil v. 27.07.2024 – 8 AZR 225/23 Eingeordnet unter Sonstiges.
Leider erleben wir es in unserer täglichen Praxis immer wieder, dass Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeiten anzweifeln. Sei es, weil der Arbeitgeber „Arbeitsunfähigkeit“ und „Krankheit“ gleichsetzt, sei es, weil er aus den „Begleitumständen“ der Arbeitsunfähigkeit Zweifel ableiten will.
Sollte der Arbeitgeber jedoch wegen des Verdachts auf Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit eine Detektei beauftragen, die den erkrankten Arbeitnehmer überwachen soll, so kann dies nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen begründen.
So entschieden die Erfurter Richter (Urt. v. 27.07.2024 – 8 AZR 225/23), dass es sich bei der Überwachung und Dokumentierung des Gesundheitszustandes durch eine Detektei um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) handelt, für die eine vorherige Einwilligung zwingend notwendig gewesen wäre. Da der Arbeitgeber eine solche Einwilligung nicht hatte, sprach das BAG dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und erbrachte seine übrige Arbeitsleistung aus dem Homeoffice heraus. Als Folge einer Änderungskündigung, sollte der Kläger fortan im für ihn 600 km entfernten Betrieb des Arbeitgebers arbeiten.
Ab Januar 2022 erbrachte der Kläger seine Tätigkeit an diesem Arbeitsort, jedoch kam es anschließend zu Diskussionen zwischen den Parteien zum Thema der vertragsgemäßen Beschäftigung.
Ab 4. Februar 2022 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig und wies dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) sowie durch eine Folgebescheinigung bis einschließlich 4. März 2022 nach.
Der Arbeitgeber ließ den Kläger während dieser Zeit wiederholt stichprobenartig durch eine Detektei überwachen. Diese beobachteten den Kläger sowohl im öffentlichen Raum, als auch auf seinem Privatgrundstück, wo er Reparaturarbeiten ausführte, sperrige Gegenstände trug und Treppen stieg. Die Detektei dokumentierte hierbei unter Anderem, der Kläger „zieht linkes Bein nach“.
Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis nahm, erhob er Klage zum Arbeitsgericht auf Schmerzensgeld wegen dieser ungerechtfertigten Überwachung. Wo das Arbeitsgericht Krefeld die Klage abwies, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Kläger in zweiter Instanz Recht gegeben, ihm aber von seiner ursprünglichen Schadensersatzforderung von € 25.000,00 lediglich € 1.500,00 zugesprochen.
Das BAG bestätigte nun die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes: die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustandes des Klägers – insbesondere seines Ganges – betreffe Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 15 DS-GVO. Eine Rechtfertigung für das Verarbeiten dieser Daten lag nach Ansicht des BAGs nicht vor. Eine entsprechend zwingend notwendige Einwilligung zur Datenerhebung lag ebenfalls nicht vor, so dass hier ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt.
Aufgrund des hieraus erlittenen Kontroll- und Sicherheitsverlustes vor Beobachtung im privaten Umfeld sprach auch das BAG dem Kläger einen Schadensersatz zu.
Sollte man also im bestehenden Arbeitsverhältnis mit „Überwachungsergebnissen“ konfrontiert werden – der Arbeitgeber diese gar zum Anlass nehmen will, arbeitsrechtliche Konsequenzen hieraus ableiten zu wollen – ist es stets ratsam, sich erstmal anwaltlich beraten zu lassen. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung des BAG kann Ihnen die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt erläutern, dass der Arbeitgeber gar nicht in der Lage war, solche Daten überhaupt erheben zu dürfen.