Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (Az. 1 ABR 7/15) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Nutzung von Facebook durch den Arbeitgebers anerkannt. Eingeordnet unter Sonstiges.
Ermöglicht der Arbeitgeber für Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen können, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die Erfassung von Nutzerkommentaren auf Facebook potentielle Überwachungsmöglichkeiten für die Arbeitgeberseite geschaffen werden und zudem für die Beschäftigten ein permanenter Überwachungsdruck entsteht.
Es ist wichtig, dass Betriebsräte die nunmehr höchstgerichtlich anerkannten Mitbestimmungsmöglichkeiten zum Schutz der Beschäftigten ausüben. Es kann nicht akzeptiert werden, dass Beschäftigte öffentlicher Kritik ausgesetzt werden, die gegebenenfalls noch nach Jahren für Dritte zugänglich und personenbezogen über Suchmaschinen recherchierbar ist.