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Das seit dem 01.01.2007 geltende Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde mit Gesetz vom 16.12.2014 zum 01.01.2015 geändert. Für die Eltern von Kindern, welche nach dem Stichtag 01.07.2015 geboren werden, gelten nun die Regelungen zur flexibleren Elternzeit, dem ElterngeldPlus und dem Betreuungsgeld. Hier ein Überblick über die vielfältigen, aber leider auch verwirrenden Vorschriften:
Elternzeit ist grundsätzlich eine vom Elterngeld losgelöste Freistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der vertraglichen Arbeitspflicht. Entscheidend ist das form- und fristgerechte Verlangen der Elternzeit.
Im Vergleich zum alten Recht sind nunmehr zwei verschiedene Fristen zu beachten.
Elternzeit kann nunmehr auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Zudem ist es nun nach § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG möglich, einen Anteil von bis zu 24 Monaten (früher 12 Monate) in den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes zu verlegen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nun nicht mehr notwendig.
Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen die Inanspruchnahme eines dritten Zeitabschnitts im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes ablehnen.
Die oben genannten Fristen gelten auch für die Beantragung von Teilzeit in der Elternzeit.
Lehnt der Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit nicht innerhalb einer Frist von vier (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) bzw. acht Wochen schriftlich ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Auch der Anspruch auf Elternzeit in Teilzeit wurde durch die Gesetzesänderung an das Teilzeit- und Befristungsgesetz angepasst. Das Zustimmungserfordernis nach § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG alter Fassung wurde ersetzt durch eine Zustimmungsfiktion.
Auch im Bereich des Elterngelds wurde das BEEG mit Gesetz vom 18.12.2014 umfassend geändert. So wird in § 1 Abs. 1 S. 2 nunmehr klargestellt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sie das Elterngeld um € 300,00 für jedes weitere Kind.
Das Elterngeld wird nun, in Unterscheidung zum „ElterngeldPlus“, als „Basiselterngeld“ bezeichnet. Basiselterngeld kann von jedem Elternteil vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beansprucht werden. Wenn beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge des Elterngelds erhält. Die Eltern haben gemeinsam einen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Soweit für beide Elternteile eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit eintritt, können zwei weitere Monate Elterngeld („Partnermonate“), beansprucht werden. Da jeder Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld (Basiselterngeld) beanspruchen kann, muss der andere Elternteil mindestens die anderen zwei Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen.
Soweit beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen für Elterngeld nach § 1 erfüllen, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge ElterngeldPlus („Partnerschaftsbonus“).
Auch „ElterngeldPlus“ wurde zum 01.01.2015 neu eingeführt. Statt einem Monat Elterngeld (Basiselterngeld) kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ElterngeldPlus beziehen. Das ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes (§ 4 Abs. 3 S. 2 BEEG). ElterngeldPlus kann im Gegensatz zum Basiselterngeld auch über den 14. Lebensmonat hinaus bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
Die Einführung des ElterngeldPlus ist vor allem für Eltern interessant, die neben der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Anspruch auf Elterngeld hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Man ist nicht voll erwerbstätig, wenn die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. In Kombination mit einer Teilzeit in der Elternzeit bietet das ElterngeldPlus die Möglichkeit, den Elterngeldanspruch auf bis zu 28 Monate zu verlängern. Nutzt man den Partnerschaftsbonus, so ist es sogar möglich, ElterngeldPlus für vier weitere Monate bis zum 32. Monat nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Zudem wird bei der Beanspruchung von ElterngeldPlus zumeist insgesamt ein Elterngeld in Höhe des kompletten Basiselterngeldbetrages (nur verteilt auf mehrere Monate) ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag pro Monat ist zwar niedriger, jedoch geht im Vergleich zur Beanspruchung von Basiselterngeld in Kombination mit Teilzeit kein Geld verloren.
Im Ergebnis kann die Kombination von ElterngeldPlus und Elternzeit mit Teilzeiterwerbstätigkeit die Möglichkeit bieten, über einen längeren Zeitraum staatliche Unterstützung in Form des ElterngeldPlus zu erhalten, wenn das „Geld reicht“. Zudem geht kein Geldbetrag aufgrund Ende des Anspruchs nach dem 14. Monat durch Kappung verloren. Es lohnt sich, die Möglichkeiten der Aufteilung und Kombination von Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus genau zu prüfen und je nach eigener Lebens- und Berufsplanung selbst festzulegen. Hilfe bei der Gestaltung bietet unter anderem der Elternzeitrechner auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.