8. Oktober 2021
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2021 der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Artikel I der Verordnung sieht für das normale Wahlverfahren folgende Neuerungen vor:
- Der Wahlvorstand kann seine nicht-öffentlichen Sitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchführen bzw. einzelnen Mitgliedern die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz gestatten. Dies setzt voraus, dass der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (§ 1 Abs. 3 WO). Bestimmte Sitzungen müssen auch weiterhin als Präsenzsitzungen (d.h. ohne die Möglichkeit der Zuschaltung einzelner Mitglieder des Wahlvorstands) durchgeführt werden:
- die Sitzungen zur Prüfung von Vorschlagslisten und
- die Sitzung zur Ermittlung der Reihenfolge der Ordnungsnummern mehrerer gültiger Listen.
Auch die öffentlichen Sitzungen des Wahlvorstands sind stets als Präsenzsitzungen durchzuführen.
- Es wird klargestellt, dass der Wahlvorstand das Ende von Fristen auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler am Tag des Fristendes legen kann; die entsprechende Uhrzeit ist jeweils anzugeben (§ 41 Abs. 2 WO).
- In der Wählerliste müssen Beschäftigte, die zwar wählen dürfen, aber nicht wählbar sind, ausgewiesen werden (§ 2 Abs. 3 WO). Auszuweisen sind folglich: Leiharbeitnehmer*innen, Beschäftigte, die 16 oder 17 Jahre alt sind, Beschäftigte, die noch nicht sechs Monate im Betrieb/Unternehmen/Konzern beschäftigt werden.
- Die Wählerliste ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu aktualisieren (§ 4 Abs. 3 S. 2 WO). Bisher erfolgte die letzte Änderung am Tag vor Beginn der Stimmabgabe.
- Im Wahlausschreiben ist ein Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Abs. 3 S. 1 und 2 BetrVG erforderlich (§ 3 Ziff. 3 WO). Es muss also deutlich gemacht werden, dass Wahlanfechtungen von Beschäftigten, die sich auf eine angeblich fehlerhafte Wählerliste beziehen, nur noch zulässig sind, wenn zuvor fristgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde.
- Bei der persönlichen Stimmabgabe (Urnenwahl) sind keine Wahlumschläge mehr zu verwenden. Die Stimmzettel sind von den Wahlberechtigten so zu falten, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist (§ 11 Abs. 3 WO). Bei der Briefwahl sind weiterhin Wahlumschläge zu verwenden. Diese müssen alle die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
- Die Gruppe der Briefwählerinnen gem. § 24 Abs. 2 WO wird erweitert um Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen als den bereits bisher genannten Gründen (insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO).
- Den Briefwähler*innen gem. § 24 Abs. 2 WO muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ergänzend zu dessen Veröffentlichung postalisch oder elektronisch übermitteln (§ 3 Abs. 4 S. 3 WO); der Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Informationen bereitstellen (§ 24 Abs. 2 S. 2 WO).
- Die Prüfung der Briefwahlstimmen findet zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung statt (§ 13 S. 2 WO; § 26 WO). Diese ist unverzüglich nach Abschluss der Wahl durchzuführen. Wenn die Prüfung der Briefwahlstimme positiv ausfällt, dann ist der Stimmzettel dem Wahlumschlag zu entnehmen und in die Urne zu werfen (Stimmabgabevermerk nicht vergessen!). Nur wenn ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel enthält, verbleiben diese im Wahlumschlag und dieser ist in die Urne zu werfen.