Das Beschwerderecht von Arbeitnehmern und das entsprechende Beschwerdeverfahren sind im Gesetz etwas versteckt geregelt. Die Vorschriften hierzu finden sich im Betriebsverfassungsgesetz, dort in den §§ 84 und 85.
Nach § 84 Abs. 1 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied des Betriebsrates zur Unterstützung oder zur Vermittlung hinzuziehen.
Da das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht gilt, haben diese auch kein Beschwerderecht. Für leitende Angestellte gilt vielmehr § 26 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz (SprAuG). Danach können leitende Angestellte bei der Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur Unterstützung und zur Vermittlung hinzuziehen. Ein ausdrückliches Beschwerderecht ist jedoch auch dort nicht geregelt.
In § 84 Abs. 3 BetrVG ist ausdrücklich geregelt, dass dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen dürfen.
Nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, wenn er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Der Arbeitgeber ist wiederum nach § 84 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden, und soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
Gegenstand einer Arbeitnehmerbeschwerde kann jede Beeinträchtigung oder Benachteiligung des Arbeitnehmers sein. Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass hierbei das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers maßgeblich ist, da der Gesetzestext hier ausdrücklich die Worte wählt „fühlt“. Mit einer Arbeitnehmerbeschwerde kann ein Arbeitnehmer also Rechtsansprüche verfolgen oder aber auch betriebsverfassungsrechtliche Regelungsfragen oder Sachverhalte, die eine tatsächliche Beeinträchtigung zum Gegenstand haben. Beschwerden gegen den Betriebsrat selbst können jedoch nicht im Wege der Arbeitnehmerbeschwerde geltend gemacht werden, da es hierfür die Regelung des Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG gibt.
Verfolgt ein Arbeitnehmer mit einer Beschwerde so genannte Regelungsfragen, kann der Betriebsrat sogar gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen. Ein solches Einigungsstellenverfahren ist allerdings nicht möglich, wenn Rechtsansprüche des Arbeitnehmers Gegenstand der Beschwerde sind.