Eingeordnet unter Kündigung, Sonstiges.
Der Betriebsrat hat gemäß § 80 BetrVG die gesetzliche Aufgabe, die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen. Sowohl der Betriebsrat, wie auch seine Mitglieder sind besonders verpflichtet, jeglicher Diskriminierung von Beschäftigten entgegenzuwirken. Diesen Verpflichtungen muss der Betriebsrat nicht nur in der Betriebsöffentlichkeit nachkommen, sondern auch in seinen internen Sitzungen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich nun kürzlich in einem Verfahren damit zu beschäftigen, ob ein Betriebsratsmitglied wegen rassistischer Äußerungen in einer Betriebsratssitzung fristlos gekündigt werden kann (LAG Köln v. 06.06.2019 - 4 Sa 18/19). Ein Betriebsratsmitglied hatte einen dunkelhäutigen Betriebsratskollegen im Rahmen der Sitzung durch „Affenlaute“ beleidigt. Der Arbeitgeber hatte daraufhin beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung beantragt. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt, so dass der Arbeitgeber in der Folge gegenüber dem Betriebsratsmitglied die Kündigung aussprach.
Während das gekündigte Betriebsratsmitglied sich auf den Standpunkt stellte, der Umgangston im Betriebsrat wäre eben "hin und wieder flapsig", dies geschehe zur "Auflockerung der Gesprächsatmosphäre" und gehöre zum "gepflegten Umgang", attestierte das Landesarbeitsgericht dem Kläger die Manifestation einer rassistischen Grundeinstellung. Das Gericht sah aufgrund der diskriminierenden Beleidigung die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Erschwerend kam hierbei für das gekündigte Betriebsratsmitglied hinzu, dass bereits in der Vergangenheit eine einschlägige Abmahnung wegen der Beleidigung eines Kollegen ausgesprochen worden war. Auch die Tatsache, dass die Beleidigung in der nichtöffentlichen Betriebsratssitzung erfolgt war, änderte an der Rechtmäßigkeit der Kündigung nichts, denn die Sitzungen des Betriebsrats sind keine rechtsfreien Räume.
Weder Arbeitgeber, noch Betriebsräte sollten dementsprechend bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Vorfällen im Betrieb wegsehen oder gar versuchen, solche Äußerungen mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zu verteidigen. Es ist vielmehr gerade gesetzliche Verpflichtung des Betriebsrats in diesem Zusammenhang „klare Kante“ zu zeigen. Rassistische Äußerungen können nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, auch für ein Betriebsratsmitglied.
Die Kanzlei Manske & Partner unterstützt die Initiative Respekt! Kein Platz für Rassismus, die sich für ein respektvolles Miteinander und gegen Rassismus und Diskriminierung einsetzt.