Überstunden leistet, wer über die für sein Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Überstunden zu vergüten oder mit Freizeit abzugelten sind, hängt von den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen ab. Ohne besondere Vereinbarung ist nur die normale Stundenvergütung zu zahlen (vgl. § 612 I BGB), ein Anspruch auf Zuschläge besteht dann nicht. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der für die vertragliche Arbeitszeit und etwaige Überstunden nur eine Pauschalvergütung gezahlt wird, unterliegt allerdings der AGB-Kontrolle und muss insbesondere klar und verständlich für den Arbeitnehmer formuliert sein. Eine Vereinbarung zur pauschalen Überstundenvergütung wird in der Regel deshalb unwirksam sein, weil der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihm erfasst werden sollen.
Während es in weiten Teilen des Arbeitslebens die Erwartung geben dürfte, dass geleistete Überstunden auch abzugelten sind, gilt dies in der Regel nicht bei Diensten höherer Art (bspw. leitende Angestellte) oder bei einer insgesamt deutlich herausgehobenen Vergütung (Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung). Insoweit besteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung grundsätzlich nur bei besonderer Vereinbarung oder wenn mit den Bezügen nur eine bestimmte zeitliche Normalleistung abgegolten werden soll.
Ein Recht zur Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber außer in Notfällen nicht schon aufgrund seines Weisungsrechts, es kann sich aber aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Überstunden liegen nur vor, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erfüllung übertragener Aufgaben notwendig oder zumindest vom Arbeitgeber gebilligt bzw. geduldet werden. Dies ist oft um stritten und muss vom Arbeitnehmer im Zweifel bewiesen werden. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitnehmer für eine schlüssige Klage zumindest vortragen können, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.