Wird die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, gilt der besondere Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG für jeden dieser Zeitabschnitte. LAG Rostock, Urteil vom 13.04.2021 - Az. 2 Sa 300/20 Eingeordnet unter Kündigung, Sonstiges.
Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Ein Arbeitnehmer hatte Elternzeit für jeweils einen Monat im Jahr 2019 und einen Monat im Jahr 2020 beantragt. Der Arbeitgeber genehmigte die Elternzeit. Eine Woche vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit im Jahr 2020 sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass die Kündigung unwirksam sei, da der vorwirkende Kündigungsschutz gem. § 18 Abs. 1 BEEG ausgesprochen worden sei. Gem. § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Das Landesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der vorwirkende Kündigungsschutz für jeden Zeitabschnitt der Elternzeit erneut gilt oder nur einmalig vor dem Beginn der ersten Elternzeit. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung urteilte das Landesarbeitsgericht zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers, dass die Schonfrist vor jedem Zeitabschnitt der Elternzeit erneut greift. Die im Streit stehende Kündigung war daher nichtig.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der herrschenden Auffassung in der Literatur. Sie ist zu begrüßen, da sie die Rechte von Eltern stärkt und verhindert, dass diese kurz vor Inanspruchnahme der Elternzeit ihren Arbeitsplatz verlieren. Nur wenn die flexibleren Möglichkeiten der Gestaltung der Elternzeit mit einem starken Kündigungsschutz einhergehen, können Eltern diese effektiv wahrnehmen.