Unter Kurzarbeit wird allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, wird von einer so genannten Kurzarbeit-Null gesprochen. Die Kurzarbeit muss sich dabei nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur bestimmte organisatorische abgrenzbare Teile eines Betriebes betreffen. Sinn und Zwck der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebes durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt ist. Vielmehr bedarf er hierzu einer besonderen rechtlichen Grundlage. Diese können in tariflichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder durch einzelvertragliche Vereinbarungen vorliegen.
Ganz überwiegend wird die Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung eingeführt, selbst wenn tarifliche Normen bestehen, da eine umfassende Geltung der tariflichen Regelung für sämtliche Betriebsangehörige im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Hinsichtlich der Einführung von Kurzarbeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Betriebsrat nach dieser Vorschrift auch ein so genanntes Initiativrecht zu, das heißt er kann von sich aus die Einführung von Kurzarbeit anregen und gegebenenfalls eine Entscheidung der Einigungsstelle über diese herbeiführen.