Der Wahlvorstand kann nur als Gremium handeln. Er trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse.
Beschlüsse konnten bisher nur in einer Präsenzsitzung des Wahlvorstands gefasst werden.
Die geänderte Wahlordnung sieht vor, dass auch eine Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich ist (§ 1 Abs. 4 WO). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Wahlvorstand muss einen Beschluss fassen, dass eine Teilnahme im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Er kann auch die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme festlegen.
- Stets als Präsenzsitzung (ohne die Möglichkeit einer Teilnahme von Mitgliedern mittels Video- und Telefonkonferenz) sind durchzuführen:
- Sitzungen zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten/Wahlvorschläge und deren Nachprüfung nach der Beseitigung heilbarer Mängel
- Die Sitzung zur Durchführung eines Losverfahrens zur Ermittlung der Ordnungsnummern mehrerer Vorschlagslisten im normalen Wahlverfahren nach § 10 Absatz 1.
- Öffentliche Sitzungen des Wahlvorstands, insb. die Stimmauszählung.
- Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
Wichtig: Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Kosten tragen.
Praxistipp: Die Betriebsratswahl ist ein komplexer und materialintensiver Prozess. Stimmzettel und Briefwahlunterlagen müssen erstellt werden, Wahlurnen und Wahlkabinen sind zu beschaffen etc. Um alles im Blick zu behalten, sollten die Wahlvorstandsmitglieder in der Regel in Präsenz zu ihren Sitzungen zusammenkommen.