Gemäß § 273 BGB haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, eine geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Vertragspartner die ihm obliegende und fällige Leistung erwirkt hat. Der Arbeitnehmer hat somit die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, um rückständige und fällige Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu erwirken. Der Arbeitgeber seinerseits hat die Möglichkeit, Teile des Entgelts zurückzuhalten, um die Herausgabe von Firmeneigentum durchzusetzen. Wird die eigene Leistung aufgrund einer nicht erfüllten Gegenforderung verweigert, ist dies dem Vertragspartner gegenüber deutlich zu machen.