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Arbeitsrecht von A-Z

Überstunden

Überstunden leistet, wer über die für sein Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Überstunden zu vergüten oder mit Freizeit abzugelten sind, hängt von den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen ab. Ohne besondere Vereinbarung ist nur die normale Stundenvergütung zu zahlen (vgl. § 612 I BGB), ein Anspruch auf Zuschläge besteht dann nicht. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der für die vertragliche Arbeitszeit und etwaige Überstunden nur eine Pauschalvergütung gezahlt wird, unterliegt allerdings der AGB-Kontrolle. Leitende Angestellte dagegen haben einen Anspruch auf Überstundenvergütung nur bei besonderer Vereinbarung oder wenn mit ihren Bezügen nur eine bestimmte zeitliche Normalleistung abgegolten werden soll.

Ein Recht zur Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber außer in Notfällen nicht schon aufgrund seines Weisungsrechts, es kann sich aber aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Überstunden liegen nur vor, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet oder sie zur Erfüllung übertragener Aufgaben notwendig oder zumindest vom Arbeitgeber gebilligt bzw. geduldet werden. Dies ist oft um stritten und muss vom Arbeitnehmer im Zweifel bewiesen werden.

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