Auch im Arbeitleben ist derjenige, der schuldhaft einen Schaden verursacht zum Ersatz verpflichtet. Es gelten für die Haftung des Arbeitnehmers die zivilrechtlichen Regelungen des BGB. Danach würde der Arbeitnehmer gem. § 280 BGB unbeschränkt haften, wenn er eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und hierdurch einen Schaden des Arbeitgebers verursacht. Dies könnte zu Schadenersatzansprüchen führen, die existenzvernichtend sind, so dass die Rechtsprechung frühzeitig Haftungserleichterungen entwickelt hat. Da in der Regel kein keine Entsprechung zwischen Verdienst und Haftungsrisiko besteht, hat sich daher eine allgemeine Rechtsüberzeugung dahingehend gebildet, die Haftung des Arbeitnehmers abzumildern.
Im Grundsatz müssen Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit keinen Schadenersatz leisten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit besteht ein Anspruch auf Ersatz des anteiligen Schadens. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine volle Schadenersatzpflicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers nicht zerstört werden darf. Auch ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers wirkt sich positiv für den Arbeitnehmer aus.