Durch die Regelung des § 113 BetrVG soll der Arbeitgeber durch die Androhung finanzieller Sanktionen angehalten werden, ein Interessenausgleichsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen und die dann mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen auch zu beachten. Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung einer Abfindung (Nachteilsausgleich) erheben § 113 Abs. 1 BetrVG. Der Nachteilsausgleich besteht jedoch nicht nur in der Zahlung von Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch im Ausgleich von anderen Nachteilen. Dies können z.B. bei einer Versetzung oder Umsetzung der Ausgleich der Gehaltsdifferenz oder die erhöhten Fahrtkosten sein. Die Geltendmachung von Nachteilsausgleich ist jedoch kein Sanktionsmittel, das dem Betriebsrat zusteht. Vielmehr müssen die betroffenen einzelnen Arbeitnehmer ihre Ausgleichsansprüche selbst geltend machen.