Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen § 77 Abs. 2 BetrVG. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Neben der formbedürftigen Betriebsvereinbarung gibt es die formlose Einigung, die als Regelungsabrede aber auch als Regelungsabsprache, Betriebsabrede, Betriebsabsprache oder betriebliche Einigung bezeichnet wird. Sie begründet nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.