Arbeitsgericht Nürnberg entscheidet zur Vergütung eines Leiharbeitnehmers
Viele Arbeitsgerichte beschäftigen sich zurzeit mit Verfahren, in denen Leiharbeitnehmer Vergütung nach dem equal-pay-Grundsatz einklagen. Hintergrund dieser Klagen ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von Dezember 2010, in dem der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen wurde. Die von der CGZP „ausgehandelten“ Niedriglöhne sind damit nicht tariflich festgelegt.
Im Gegensatz zu zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat nunmehr die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Nürnberg davon abgesehen, einen CGZP-Streitfall um Zahlungsansprüche nach dem equal-pay-Grundsatz auszusetzen. Während die Richter am LAG (vgl. insb. LAG Nürnberg vom 19.09.2011 – 2 Ta 128/11) argumentieren, das BAG habe in seinem Beschluss vom Dezember 2010 die Tarifunfähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen festgestellt, ist die 11. Kammer des ArbG Nürnberg der Auffassung, dass die BAG-Entscheidung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit gilt: Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vorherige Tariffähigkeit der CGZP vor; die CGZP habe auch in dem vom Kläger im Wege der Zahlungsklage geltend gemachten Zeitraum (ab März 2006) keine wirksamen Tarifverträge abschließen können. Da die Tariffähigkeit der CGZP jedenfalls ab der Satzung aus dem Jahr 2005 nicht gegeben sei, so die Richter der 11. Kammer weiter, bestehe kein Raum für eine Verfahrensaussetzung gem. § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG (vgl. ArbG Nürnberg vom 09.01.2012 - 11 Ca 2313/11).
Während andere Leiharbeitnehmer infolge ausgesetzter arbeitsgerichtlicher Verfahren auf eine Durchsetzung ihrer Löhnansprüche noch warten müssen, hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Nürnberg den ausstehenden Lohn, soweit er im Übrigen als begründet eingestuft wurde, dem dortigen Kläger zugesprochen.